Die Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau haben die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe im Juni 2023 wieder aufgenommen. Im Kanton Graubünden finden seit März 2024 wieder E-Voting-Versuche statt. Die Grundbewilligung für den Kanton Luzern wurde im Juni 2026 erteilt. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat im Laufe von September 2026 über die Grundbewilligung für den Kanton Neuenburg entscheidet.
Die Schweiz kann beim Versuchsbetrieb von E-Voting auf eine mehrjährige Erfahrung zurückblicken. Seit 2004 haben insgesamt 15 Kantone in über 300 Versuchen die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe angeboten.
Wer kann E-Voting nutzen?
Nicht alle Stimmberechtigten eines Kantons können E-Voting nutzen: Der Bund hat eine Begrenzung festgelegt, sodass maximal 30 Prozent der kantonalen und 10 Prozent der nationalen Stimmberechtigten E-Voting nutzen dürfen. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Menschen mit Behinderungen gibt es keine solche Obergrenze.
Nachfolgend wird aufgeführt, welcher Kanton E-Voting zur Verfügung stellt und welches Elektorat zugelassen ist.
Basel-Stadt
Das E-Voting-Pilotprojekt im Kanton Basel-Stadt wird bis Ende 2026 ausgesetzt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantons Basel-Stadt.
Für eidgenössische Urnengänge legt der Bund die Rahmenbedingungen fest. Die Kantone sind für die Durchführung zuständig. Diese Kompetenzaufteilung gilt auch beim E-Voting und ist in den Rechtsgrundlagen zu den Versuchsbetrieben mit E-Voting(Externer Link, öffnet in neuem Tab) festgehalten. Der Bund ist bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen für die Bewilligung und Zulassung der Versuche mit dem elektronischen Stimmkanal zuständig und unterstützt die Kantone in rechtlichen, organisatorischen und technischen Belangen. Ausserdem koordiniert der Bund das Vorhaben auf nationaler Ebene. Die Kantone sind für die Durchführung der Urnengänge zuständig. Zudem entscheiden sie, ob sie ihren Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe im Rahmen eines Versuchs zur Verfügung stellen wollen.
Wie funktioniert die Zulassung von E-Voting?
Bei eidgenössischen Volksabstimmungen
und Nationalratswahlen benötigen die Kantone für den Einsatz der elektronischen
Stimmabgabe eine Grundbewilligung des Bundesrates. Der Bundesrat legt in dieser
Bewilligung aufgrund der Anträge der Kantone fest, für welches Gebiet und für
welchen Anteil der kantonalen und nationalen Stimmberechtigten Versuche mit
E-Voting möglich sind. Die Grundbewilligung wird in der Regel für höchstens
zwei Jahre erteilt.
Kantone, die über eine solche
Grundbewilligung verfügen, benötigen zudem pro Urnengang eine Zulassung der
Bundeskanzlei.
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